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„Nur zu Forschungszwecken“: was das rechtlich heißt

Der Hinweis ändert die rechtliche Einordnung nicht. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes entscheidet, ob ein Stoff für die Anwendung am Menschen bestimmt ist und pharmakologisch wirkt — nicht, was auf dem Etikett steht. Wer ein nicht zugelassenes Arzneimittel in Verkehr bringt, macht sich nach § 96 Nummer 5 AMG strafbar.

§ 2, § 73 und § 96 AMG · Stand: 10/2026

„Not for human consumption“, „nur zu Forschungszwecken“, „research use only“ — der Satz steht auf fast jedem Fläschchen, das über den Graumarkt verkauft wird. Er sieht aus wie eine Einschränkung. Er ist ein Haftungsversuch.

Und er funktioniert juristisch nicht so, wie viele annehmen. Das deutsche Arzneimittelrecht stellt eine andere Frage als die, die auf dem Etikett beantwortet wird.

Warum der Zusatz „nur zu Forschungszwecken“ rechtlich nichts ändert

„Nur zu Forschungszwecken“Ist der Stoff für die Anwendung am Menschen bestimmtund wirkt er pharmakologisch?NeinKein Arzneimittel§ 96 Nr. 5 AMGMaßgeblich ist nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG dieWirkung, nicht der Aufdruck.
Der Aufdruck taucht in dieser Prüfung an keiner Stelle auf. Er ist kein Kriterium des Gesetzes.

§ 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes kennt zwei Wege, auf denen ein Stoff zum Arzneimittel wird. Der erste ist die Bezeichnung: Wer etwas als Heilmittel anbietet, verkauft ein Arzneimittel. Der zweite ist die Funktion: Ein Stoff, der am oder im menschlichen Körper angewendet wird und dort pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkt, ist ein Arzneimittel.

Der zweite Weg ist der, der den Aufdruck entwertet. Er fragt nach der objektiven Zweckbestimmung — also danach, wozu der Stoff nach Aufmachung, Vertriebsweg und Eigenschaften erkennbar dienen soll. Ein steriles Fläschchen mit einem injizierbaren Peptid, beworben in einem Umfeld, in dem es erkennbar von Menschen angewendet wird, erfüllt diese Prüfung.

Die Zweifelsregel

§ 2 Absatz 3a AMG regelt den Grenzfall ausdrücklich: Erfüllt ein Produkt zugleich die Merkmale eines Arzneimittels und die eines Lebensmittels, Kosmetikums oder Medizinprodukts, gilt es als Arzneimittel. Der Zweifel fällt also zugunsten der strengeren Einordnung aus — nicht zugunsten des Verkäufers.

Welche Vorschriften dann greifen

VorschriftWas sie verbietetStrafrahmen
§ 96 Nr. 5 AMGEin Arzneimittel ohne die nach § 21 nötige Zulassung in Verkehr bringenbis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AMGEin bedenkliches Arzneimittel in Verkehr bringen oder bei anderen anwendenbis zu 3 Jahren, in schweren Fällen 1 bis 10 Jahre
§ 73 Abs. 1 AMGEin zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Arzneimittel nach Deutschland verbringenOrdnungswidrigkeit bzw. Straftat je nach Fall
Die Einordnung als „bedenklich“ nach § 5 AMG ist eine Einzelfallbewertung, keine automatische Folge.

Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Straftatbeständen. § 96 betrifft die fehlende Zulassung. § 95 betrifft Arzneimittel, bei denen der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen über ein vertretbares Maß hinausgeht — und trifft ausdrücklich auch denjenigen, der sie bei anderen anwendet.

Der Import: warum der Eigenbedarf nicht hilft

§ 73 Absatz 2 AMG kennt zwei Ausnahmen, die in Foren gern zitiert werden: die Einfuhr in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge bei der Einreise, und den Bezug aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ohne gewerbliche Vermittlung.

Beide Ausnahmen haben dieselbe Voraussetzung: Das Arzneimittel muss im Herkunftsland verkehrsfähig sein. Ein nicht zugelassenes Peptid ist in keinem EU-Staat als Arzneimittel verkehrsfähig. Damit greift keine der beiden Ausnahmen. Bei Bestellungen von außerhalb der EU greift die zweite ohnehin nicht.

Was „pharmazeutische Qualität“ konkret bedeutet

§ 55 des Arzneimittelgesetzes verweist auf das Arzneibuch: eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln. Für ein injizierbares Präparat schreibt eine solche Monographie unter anderem vor, was geprüft werden muss — Identität, Gehalt, Verunreinigungen, Endotoxine und Sterilität.

Genau diese Prüfungen sind es, die mit dem Satz „nur zu Forschungszwecken“ abbedungen werden. Der Aufdruck ist die Erklärung des Herstellers, dass das Material nicht nach diesen Regeln hergestellt und nicht nach diesen Regeln freigegeben wurde.

Drei Fläschchen aus dem Internet, laboranalytisch geprüftauf dem Etikett99 %gemessen, Probe 1gemessen, Probe 2gemessen, Probe 3Ashraf et al., Journal of Medical Internet Research 2024 — Fallserie mit drei Proben, keine Marktübersicht.
Deklarierte gegenüber gemessener Reinheit in drei laboranalytisch geprüften Proben aus dem Onlinehandel.

Wie weit das auseinandergehen kann, hat eine Arbeitsgruppe 2024 im Journal of Medical Internet Research dokumentiert. Sie bestellte Semaglutid bei Anbietern, die ohne Rezept liefern. Drei Fläschchen kamen an — drei weitere Bestellungen waren schlicht Betrug ohne Lieferung. In allen drei gelieferten Proben war tatsächlich Semaglutid enthalten. Die gemessene Reinheit lag zwischen 7,7 und 14,4 Prozent, angegeben waren 99 Prozent. Der Wirkstoffgehalt lag 29 bis 39 Prozent über der Deklaration. In allen Proben fanden sich Endotoxine.

Was diese Zahlen aussagen — und was nicht

Drei Proben sind eine Fallserie, keine Marktübersicht. Die Studie belegt nicht, wie häufig solche Abweichungen sind. Sie belegt, welche Größenordnung möglich ist: eine Reinheit, die um den Faktor sieben bis dreizehn unter der Angabe liegt, bei gleichzeitig zu hohem Wirkstoffgehalt.

Eine deutlich größere Untersuchung von über 6.000 Proben aus dem Direktvertrieb erschien im April 2026 — allerdings als Preprint, also ohne Begutachtung durch Fachkolleginnen und -kollegen. Sie berichtet, dass 2,4 Prozent der Proben das angegebene Peptid überhaupt nicht enthielten und gut 40 Prozent an mindestens einem Qualitätskriterium scheiterten. Diese Zahlen sind mit dem Vorbehalt zu lesen, der für nicht begutachtete Arbeiten gilt.

Wie dünn die Datenlage bei den so angebotenen Substanzen tatsächlich ist, zeigen die Beiträge zu BPC-157 und zu Melanotan II. Die Rechtslage beim Bezug verschreibungspflichtiger Präparate behandeln wir unter Abnehmspritze ohne Rezept.

Wie weit die Lücke zwischen Marktversprechen und Datenlage im Einzelfall reicht, lässt sich an konkreten Substanzen nachvollziehen — etwa unter Ipamorelin und CJC-1295, wo zwei unter demselben Namen gehandelte Moleküle eine völlig unterschiedliche Datenlage haben.

Wie unterschiedlich die Datenlage hinter einzelnen Substanzen aussieht, zeigen drei Beispiele mit ganz verschiedenen Ausgangslagen: Tesamorelin mit abgeschlossenem Zulassungsverfahren in den USA, Bremelanotid mit Zulassung für eine eng begrenzte Gruppe und GHK-Cu, das als Creme zulässig und als Injektion nicht zugelassen ist.

Häufige Fragen

Ist der Kauf selbst strafbar?

Die Straftatbestände des AMG richten sich in erster Linie gegen das Inverkehrbringen und das Verbringen nach Deutschland. Für Bestellende kommt eine Beteiligung an einem Verstoß gegen § 73 in Betracht. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört in eine Rechtsberatung, nicht auf eine Informationsseite.

Was ist mit Stoffen, die als Kosmetikum verkauft werden?

Dafür gilt § 2 Absatz 3a: Erfüllt ein Produkt zugleich die Merkmale eines Arzneimittels, wird es als Arzneimittel behandelt. Die Kennzeichnung als Kosmetikum schützt nicht.

Und wenn der Anbieter in der EU sitzt?

Das ändert nichts, solange das Präparat im Herkunftsland nicht verkehrsfähig ist. Die Ausnahme in § 73 Absatz 2 Nummer 6a setzt genau das voraus.

Warum kann man das dann bestellen?

Weil Bestellbarkeit und Rechtmäßigkeit zwei verschiedene Dinge sind. Dass eine Seite eine Zahlung entgegennimmt, ist keine Aussage über die Rechtslage und keine über den Inhalt des Pakets.

Quellen

  1. § 2 AMG — Arzneimittelbegriff
  2. § 73 AMG — Verbringungsverbot
  3. § 95 AMG — Strafvorschriften
  4. § 96 AMG — Strafvorschriften
  5. § 55 AMG — Arzneibuch
  6. Ashraf AR et al.: Multifactor Quality and Safety Analysis of Semaglutide Products Sold by Online Sellers Without a Prescription. J Med Internet Res 2024;26:e65440

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Er enthält bewusst keine Angaben zu Dosierung, Zubereitung oder Bezugsquellen. Gewichtsfrage verkauft keine Arzneimittel und vermittelt keine Rezepte.